Erben-Ermittlung Emrich
FÜR SIE ERLÄUTERTGLOSSAR
Beweismittel, alternative
Sind Personenstandsunterlagen zerstört, muss beim Nachweis der Verwandtschaft von Erblasser und Erben auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Einträge aus Kirchenbüchern handeln.
Erbanteil
Erbanteil bezeichnet den Anteil eines Erben am Nachlass. Dieser kann testamentarisch vom Erblasser festgelegt sein. Gibt es kein Testament, regelt die gesetzlich bestimmte Erbquote,wie viel jedes Mitglied der Erbengemeinschaft bekommt. Sie ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Erben, sondern auch aus deren Stellung im Stammbaum.
Erbanwärter
s. Erbe
Erbauseinandersetzungsvertrag
Die Verteilung des Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft kann durch eine Vereinbarung zwischen allen Erben, einen sog. Erbauseinandersetzungsvertrag, geregelt werden.
Erbberechtigter
s. Erbe
Erbe
Erben einer Person treten aufgrund testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge als Rechtsnachfolger des Erblassers an dessen Stelle. Sofern eine Erbschaft nicht form- und fristgerecht ausgeschlagen wird, gilt die Erbschaft als angenommen.
Erbengemeinschaft
Sind mehrere erbberechtigte Personen vorhanden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese ist nur insgesamt handlungsfähig, es müssen also regelmäßig alle Erben einig sein.
Erbfolge
Im Erbrecht gibt es zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte. Bei der gewillkürten Erbfolge werden durch eine Verfügung von Todes wegen die Erben vom Erblasser festgelegt. Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt die Erben anhand der verschiedenen Erbordnungen.
Erblasser
Verstorbene Person, die einen Nachlass hinterlässt.
Erbordnung (EO)
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich anhand von Erbordnungen (EO), die durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser festgelegt werden:
- EO: Abkömmlinge des Erblassers
- EO: Erblasser-Eltern und deren Abkömmlinge
- EO: Erblasser-Großeltern und deren Abkömmlinge
- EO: Erblasser-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Erbquote
Das Erbrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ist keine Verfügung von Todes wegen vorhanden, durch die die Erben vom Erblasser bestimmt werden, greift die gesetzliche Erbfolge.
Erbschaftssteuer
Wird bei Anfall des Erbes fällig. Die Höhe der Erbschaftssteuer, die Steuerklasse, ist abhängig von Verwandtschaftsgrad (s. Erbfolge) und Nachlasswert. Jedem Steuerpflichtigen steht ein Freibetrag zu.
Erbschaftssteuererklärung
Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht der Erbschaft beim Finanzamt. Nach Aufforderung durch das Finanzamt muss eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Die Erben-Ermittlung Emrich trägt für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung Sorge und übernimmt die Kosten eines hierfür beauftragten Steuerberaters oder Rechtsanwalts.
Erbschein
Ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht, das die Erben und ihre Quoten (s. Erbanteil) ausweist. Bilden mehrere Personen eine Erbengemeinschaft, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Auch die Erteilung von Teilerbscheinen ist möglich. Innerhalb der EU gilt das Europäische Nachlasszeugnis als Erbnachweis.
Erbscheinsantrag
Ein Erbschein muss durch die Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Erben-Ermittlung Emrich bereitet den Erbscheinsantrag für die von ihr vertretenen Erben vor und begleitet das Erbscheinsverfahren in Zusammenarbeit mit ihren Rechtsanwälten.
Erbscheinsverfahren
Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins findet bei den Nachlassgerichten statt. Grundlage hierfür ist ein Erbscheinsantrag.
Erbvertrag
Ist neben dem Testament eine Form der Verfügung von Todes wegen.
Erfolgshonorar
Vertraglich vereinbartes Honorar, das nur im Erfolgsfall fällig wird. Die Erben-Ermittlung Emrich bietet Verträge mit Erfolgshonorar an, was für die vertretenen Erben bedeutet, dass sie weder Vorauszahlungen leisten noch ein finanzielles Risiko tragen müssen: Sollte z. B. der Nachlass verschuldet sein, die Erbenermittlung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können oder eine letztwillige Verfügung auftauchen, trägt die Erben-Ermittlung Emrich immer sämtliche Kosten selbst
Freibetrag
s. Erbschaftssteuer
Genealoge
Auch Familien- oder Ahnenforscher genannt, betreibt Familienforschung und stellt familiäre Zusammenhänge her. Die Erben-Ermittlung Emrich beschäftigt professionelle Genealoginnen und Genealogen für die Suche nach Erben.
Honorarvertrag
s. Erfolgshonorar
Nachlass
Der Nachlass ist die Gesamtheit aller Güter und Verbindlichkeiten (s. Nachlassverbindlichkeiten), die eine verstorbene Person (s. Erblasser) hinterlässt.
Nachlassgericht
In der Regel ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das zuständige Nachlassgericht. Dieses erteilt auch den Erbschein.
Nachlasspfleger
Besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass und sind die Erben einer Person nicht bekannt, kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der zu diesem Zweck bestellte Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und in der Regel auch für deren Ermittlung zuständig. Gelingt es ihm nicht, alle Erben zu recherchieren, werden regelmäßig professionelle Erbenermittlungsunternehmen wie die Erben-Ermittlung Emrich hiermit beauftragt.
Nachlassverbindlichkeit
Als Nachlassverbindlichkeit bezeichnet man die Schulden, für die der Erbe den Nachlassgläubigern haftet. Dabei kann es sich etwa um Schulden des Erblassers selbst (sog. Erblasserschulden) handeln, oder auch Schulden, die erst durch den Erbfall selbst entstehen (sog. Erbfallschulden) wie z. B. Beerdigungs- oder Gerichtskosten.
Nachlasswert
Unter dem Nachlasswert versteht man das Nachlassvermögen nach Abzug sämtlicher vorhandener Nachlassverbindlichkeiten.
Notar
Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus und sind unter anderem für Beglaubigungen und Beurkundungen von Willenserklärungen zuständig.
Personenstandsunterlagen
Erben müssen ihre Verwandtschaft mit dem Erblasser und Erbberechtigung durch standesamtliche Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nachweisen. Sind Personenstandsunterlagen zerstört, muss auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden.
Schulden
Nachlässe können überschuldet sein. Da die Erben-Ermittlung Emrich ihre Ermittlungen auf eigenes Risiko aufnimmt und nur im Erfolgsfall eine prozentuale Vergütung vom Nachlasswert erhält (s. Erfolgshonorar), werden wir in überschuldeten Nachlassangelegenheiten gar nicht erst tätig. Für die von uns gefundenen Erben besteht daher kein Risiko, Schulden zu erben.
Testament
Sog. letztwillige Verfügung, ist neben dem Erbvertrag eine Form der Verfügung von Todes wegen. Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.
Urkunden
s. Personenstandsunterlagen
Verfügung, letztwillige
s. Testament oder Erbvertrag
Verfügung von Todes wegen
Regelt als Testament oder Erbvertrag den letzten Willen eines Erblassers. Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Beweismittel, alternative
Sind Personenstandsunterlagen zerstört, muss beim Nachweis der Verwandtschaft von Erblasser und Erben auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Einträge aus Kirchenbüchern handeln.
Erbanteil
Erbanteil bezeichnet den Anteil eines Erben am Nachlass. Dieser kann testamentarisch vom Erblasserfestgelegt sein. Gibt es kein Testament, regelt die gesetzlich bestimmte Erbquote,wie viel jedes Mitglied der Erbengemeinschaft bekommt. Sie ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Erben, sondern auch aus deren Stellung im Stammbaum.
Erbanwärter
s. Erbe
Erbauseinander- setzungsvertrag
Die Verteilung des Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft kann durch eine Vereinbarung zwischen allen Erben, einen sog. Erbauseinandersetzungs-vertrag, geregelt werden.
Erbberechtigter
s. Erbe
Erbe
Erben einer Person treten aufgrund testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge als Rechtsnachfolger des Erblassers an dessen Stelle. Sofern eine Erbschaft nicht form- und fristgerecht ausgeschlagen wird, gilt die Erbschaft als angenommen.
Erbengemeinschaft
Sind mehrere erbberechtigte Personen vorhanden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese ist nur insgesamt handlungsfähig, es müssen also regelmäßig alle Erben einig sein.
Erbfolge
Im Erbrecht gibt es zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte. Bei der gewillkürten Erbfolge werden durch eine Verfügung von Todes wegen dieErben vom Erblasser festgelegt. Gibt es keine Verfügung von Todeswegen, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt die Erben anhand der verschiedenen Erbordnungen.
Erblasser
Verstorbene Person, die einen Nachlass hinterlässt.
Erbordnung (EO)
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich anhand von Erbordnungen (EO), die durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser festgelegt werden:
- EO: Abkömmlinge des Erblassers
- EO: Erblasser-Eltern und deren Abkömmlinge
- EO: Erblasser-Großeltern und deren Abkömmlinge
- EO: Erblasser-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Erbquote
Das Erbrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ist keine Verfügung von Todes wegen vorhanden, durch die die Erben vom Erblasser bestimmt werden, greift die gesetzliche Erbfolge.
Erbschaftssteuer
Wird bei Anfall des Erbes fällig. Die Höhe der Erbschaftssteuer, die Steuerklasse, ist abhängig von Verwandtschaftsgrad (s. Erbfolge) und Nachlasswert. Jedem Steuerpflichtigen steht ein Freibetrag zu.
Erbschaftssteuer- erklärung
Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht der Erbschaft beim Finanzamt. Nach Aufforderung durch das Finanzamt muss eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Die Erben-Ermittlung Emrich trägt für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung Sorge und übernimmt die Kosten eines hierfür beauftragten Steuerberaters oder Rechtsanwalts.
Erbschein
Ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht, das die Erbenund ihre Quoten (s. Erbanteil) ausweist. Bilden mehrere Personen eine Erbengemeinschaft, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Auch die Erteilung von Teilerbscheinen ist möglich. Innerhalb der EU gilt das Europäische Nachlasszeugnis als Erbnachweis.
Erbscheinsantrag
Ein Erbschein muss durch die Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Erben-Ermittlung Emrich bereitet den Erbscheinsantrag für die von ihr vertretenen Erben vor und begleitet das Erbscheinsverfahren in Zusammenarbeit mit ihren Rechtsanwälten.
Erbscheinsverfahren
Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins findet bei den Nachlassgerichten statt. Grundlage hierfür ist ein Erbscheinsantrag.
Erbvertrag
Ist neben dem Testament eine Form der Verfügung von Todes wegen.
Erfolgshonorar
Vertraglich vereinbartes Honorar, das nur im Erfolgsfall fällig wird. Die Erben-Ermittlung Emrich bietet Verträge mit Erfolgshonorar an, was für die vertretenen Erben bedeutet, dass sie weder Vorauszahlungen leisten noch ein finanzielles Risiko tragen müssen: Sollte z. B. der Nachlass verschuldet sein, die Erbenermittlung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können oder eine letztwillige Verfügung auftauchen, trägt die Erben-Ermittlung Emrich immer sämtliche Kosten selbst
Freibetrag
s. Erbschaftssteuer
Genealoge
Auch Familien- oder Ahnenforscher genannt, betreibt Familienforschung und stellt familiäre Zusammenhänge her. Die Erben-Ermittlung Emrich beschäftigt professionelle Genealoginnen und Genealogen für die Suche nach Erben.
Honorarvertrag
s. Erfolgshonorar
Nachlass
Der Nachlass ist die Gesamtheit aller Güter und Verbindlichkeiten (s. Nachlassverbindlichkeiten), die eine verstorbene Person (s. Erblasser) hinterlässt.
Nachlassgericht
In der Regel ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz einer verstorbenen Person das zuständige Nachlassgericht. Diese erteilt auch den Erbschein.
Nachlasspfleger
Besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass und sind die Erben einer Person nicht bekannt, kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der zu diesem Zweck bestellte Nachlasspfleger ist als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben auch für deren Ermittlung zuständig. Gelingt es ihm nicht, alle Erben zu recherchieren, werden regelmäßig professionelle Erbenermittlungsunternehmen wie die Erben-Ermittlung Emrich hiermit beauftragt.
Nachlass- verbindlichkeit
Als Nachlassverbindlichkeit bezeichnet man die Schulden, für die der Erbe den Nachlassgläubigern haftet. Dabei kann es sich etwa um Schulden des Erblassers selbst (sog. Erblasserschulden)handeln, oder auch Schulden, die erst durch den Erbfall selbst entstehen (sog. Erbfallschulden) wie z. B. Beerdigungs- oder Gerichtskosten.
Nachlasswert
Unter dem Nachlasswert versteht man das Nachlassvermögennach Abzug sämtlicher vorhandener Nachlassverbindlichkeiten.
Notar
Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus und sind unter anderem für Beglaubigungenund Beurkundungen von Willenserklärungen zuständig.
Personenstands- unterlagen
Erben müssen ihre Verwandtschaft mit dem Erblasser und Erbberechtigung durch standesamtliche Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nachweisen. Sind Personenstandsunterlagen zerstört, muss auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden.
Schulden
Nachlässe können überschuldet sein. Da die Erben-Ermittlung Emrich ihre Ermittlungen auf eigenes Risiko aufnimmt und nur im Erfolgsfall eine prozentuale Vergütung vom Nachlasswert erhält (s. Erfolgshonorar), werden wir in überschuldeten Nachlassangelegenheiten gar nicht erst tätig. Für die von uns gefundenen Erben besteht daher kein Risiko, Schulden zu erben.
Testament
Sog. letztwillige Verfügung, ist neben dem Erbvertrag eine Form der Verfügung von Todes wegen. Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.
Urkunden
s. Personenstandsunterlagen
Verfügung, letztwillige
s. Testament oder Erbvertrag
Verfügung von Todes wegen
Regelt als Testament oder Erbvertrag den letzten Willen eines Erblassers. Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
INFORMATIONSMATERIALIEN
ERBSCHAFTSSTEUER – Ein Kurzüberblick
Hier finden Sie eine Übersicht zu den deutschen Erbschaftssteuerregelungen.
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