+49 (0)3377 3305522 info@ee-erbenermittlung.de

Erben-Ermittlung Emrich

FÜR SIE ERLÄUTERT

GLOSSAR

R

Beweismittel, alternative

Sind Personenstandsunterlagen zerstört, muss beim Nachweis der Verwandtschaft von Erblasser und Erben auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Einträge aus Kirchenbüchern handeln.

R

Erbanteil

Erbanteil bezeichnet den Anteil eines Erben am Nachlass. Dieser kann testamentarisch vom Erblasser festgelegt sein. Gibt es kein Testament, regelt die gesetzlich bestimmte Erbquote,wie viel jedes Mitglied der Erbengemeinschaft bekommt. Sie ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Erben, sondern auch aus deren Stellung im Stammbaum.

R

Erbanwärter

s. Erbe

R

Erbauseinandersetzungsvertrag

Die Verteilung des Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft kann durch eine Vereinbarung zwischen allen Erben, einen sog. Erbauseinandersetzungsvertrag, geregelt werden.

R

Erbberechtigter

s. Erbe

R

Erbe

Erben einer Person treten aufgrund testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge als Rechtsnachfolger des Erblassers an dessen Stelle. Sofern eine Erbschaft nicht form- und fristgerecht ausgeschlagen wird, gilt die Erbschaft als angenommen.

R

Erbengemeinschaft

Sind mehrere erbberechtigte Personen vorhanden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese ist nur insgesamt handlungsfähig, es müssen also regelmäßig alle Erben einig sein.

R

Erbfolge

Im Erbrecht gibt es zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte. Bei der gewillkürten Erbfolge werden durch eine Verfügung von Todes wegen die Erben vom Erblasser festgelegt. Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt die Erben anhand der verschiedenen Erbordnungen.

R

Erblasser

Verstorbene Person, die einen Nachlass hinterlässt.

R

Erbordnung (EO)

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich anhand von Erbordnungen (EO), die durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser festgelegt werden:

  1. EO: Abkömmlinge des Erblassers
  2. EO: Erblasser-Eltern und deren Abkömmlinge
  3. EO: Erblasser-Großeltern und deren Abkömmlinge
  4. EO: Erblasser-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
R

Erbquote

Das Erbrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ist keine Verfügung von Todes wegen vorhanden, durch die die Erben vom Erblasser bestimmt werden, greift die gesetzliche Erbfolge.

R

Erbschaftssteuer

Wird bei Anfall des Erbes fällig. Die Höhe der Erbschaftssteuer, die Steuerklasse, ist abhängig von Verwandtschaftsgrad (s. Erbfolge) und Nachlasswert. Jedem Steuerpflichtigen steht ein Freibetrag zu.

R

Erbschaftssteuererklärung

Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht der Erbschaft beim Finanzamt. Nach Aufforderung durch das Finanzamt muss eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Die Erben-Ermittlung Emrich trägt für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung Sorge und übernimmt die Kosten eines hierfür beauftragten Steuerberaters oder Rechtsanwalts.

R

Erbschein

Ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht, das die Erben und ihre Quoten (s. Erbanteil) ausweist. Bilden mehrere Personen eine Erbengemeinschaft, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Auch die Erteilung von Teilerbscheinen ist möglich. Innerhalb der EU gilt das Europäische Nachlasszeugnis als Erbnachweis.

R

Erbscheinsantrag

Ein Erbschein muss durch die Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Erben-Ermittlung Emrich bereitet den Erbscheinsantrag für die von ihr vertretenen Erben vor und begleitet das Erbscheinsverfahren in Zusammenarbeit mit ihren Rechtsanwälten.

R

Erbscheinsverfahren

Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins findet bei den Nachlassgerichten statt. Grundlage hierfür ist ein Erbscheinsantrag.

R

Erbvertrag

Ist neben dem Testament eine Form der Verfügung von Todes wegen.

R

Erfolgshonorar

Vertraglich vereinbartes Honorar, das nur im Erfolgsfall fällig wird. Die Erben-Ermittlung Emrich bietet Verträge mit Erfolgshonorar an, was für die vertretenen Erben bedeutet, dass sie weder Vorauszahlungen leisten noch ein finanzielles Risiko tragen müssen: Sollte z. B. der Nachlass verschuldet sein, die Erbenermittlung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können oder eine letztwillige Verfügung auftauchen, trägt die Erben-Ermittlung Emrich immer sämtliche Kosten selbst

R

Freibetrag

s. Erbschaftssteuer

R

Genealoge

Auch Familien- oder Ahnenforscher genannt, betreibt Familienforschung und stellt familiäre Zusammenhänge her. Die Erben-Ermittlung Emrich beschäftigt professionelle Genealoginnen und Genealogen für die Suche nach Erben.

R

Honorarvertrag

s. Erfolgshonorar

R

Nachlass

Der Nachlass ist die Gesamtheit aller Güter und Verbindlichkeiten (s. Nachlassverbindlichkeiten), die eine verstorbene Person (s. Erblasser) hinterlässt.

R

Nachlassgericht

In der Regel ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das zuständige Nachlassgericht. Dieses erteilt auch den Erbschein.

R

Nachlasspfleger

Besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass und sind die Erben einer Person nicht bekannt, kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der zu diesem Zweck bestellte Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und in der Regel auch für deren Ermittlung zuständig. Gelingt es ihm nicht, alle Erben zu recherchieren, werden regelmäßig professionelle Erbenermittlungsunternehmen wie die Erben-Ermittlung Emrich hiermit beauftragt.

R

Nachlassverbindlichkeit

Als Nachlassverbindlichkeit bezeichnet man die Schulden, für die der Erbe den Nachlassgläubigern haftet. Dabei kann es sich etwa um Schulden des Erblassers selbst (sog. Erblasserschulden) handeln, oder auch Schulden, die erst durch den Erbfall selbst entstehen (sog. Erbfallschulden) wie z. B. Beerdigungs- oder Gerichtskosten.

R

Nachlasswert

Unter dem Nachlasswert versteht man das Nachlassvermögen nach Abzug sämtlicher vorhandener Nachlassverbindlichkeiten.

R

Notar

Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus und sind unter anderem für Beglaubigungen und Beurkundungen von Willenserklärungen zuständig.

R

Personenstandsunterlagen

Erben müssen ihre Verwandtschaft mit dem Erblasser und Erbberechtigung durch standesamtliche Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nachweisen. Sind Personenstandsunterlagen zerstört, muss auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden.

R

Schulden

Nachlässe können überschuldet sein. Da die Erben-Ermittlung Emrich ihre Ermittlungen auf eigenes Risiko aufnimmt und nur im Erfolgsfall eine prozentuale Vergütung vom Nachlasswert erhält (s. Erfolgshonorar), werden wir in überschuldeten Nachlassangelegenheiten gar nicht erst tätig. Für die von uns gefundenen Erben besteht daher kein Risiko, Schulden zu erben.

R

Testament

Sog. letztwillige Verfügung, ist neben dem Erbvertrag eine Form der Verfügung von Todes wegen. Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.

R

Urkunden

s. Personenstandsunterlagen

R

Verfügung, letztwillige

s. Testament oder Erbvertrag

R

Verfügung von Todes wegen

Regelt als Testament oder Erbvertrag den letzten Willen eines Erblassers. Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

R

Beweismittel, alternative

Sind Personenstandsunterlagen zerstört, muss beim Nachweis der Verwandtschaft von Erblasser und Erben auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Einträge aus Kirchenbüchern handeln.

R

Erbanteil

Erbanteil bezeichnet den Anteil eines Erben am Nachlass. Dieser kann testamentarisch vom Erblasserfestgelegt sein. Gibt es kein Testament, regelt die gesetzlich bestimmte Erbquote,wie viel jedes Mitglied der Erbengemeinschaft bekommt. Sie ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Erben, sondern auch aus deren Stellung im Stammbaum.

R

Erbanwärter

s. Erbe

R

Erbauseinander- setzungsvertrag

Die Verteilung des Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft kann durch eine Vereinbarung zwischen allen Erben, einen sog. Erbauseinandersetzungs-vertrag, geregelt werden.

R

Erbberechtigter

s. Erbe

R

Erbe

Erben einer Person treten aufgrund testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge als Rechtsnachfolger des Erblassers an dessen Stelle. Sofern eine Erbschaft nicht form- und fristgerecht ausgeschlagen wird, gilt die Erbschaft als angenommen.

R

Erbengemeinschaft

Sind mehrere erbberechtigte Personen vorhanden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese ist nur insgesamt handlungsfähig, es müssen also regelmäßig alle Erben einig sein.

R

Erbfolge

Im Erbrecht gibt es zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte. Bei der gewillkürten Erbfolge werden durch eine Verfügung von Todes wegen dieErben vom Erblasser festgelegt. Gibt es keine Verfügung von Todeswegen, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt die Erben anhand der verschiedenen Erbordnungen.

R

Erblasser

Verstorbene Person, die einen Nachlass hinterlässt.

R

Erbordnung (EO)

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich anhand von Erbordnungen (EO), die durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser festgelegt werden:

  1. EO: Abkömmlinge des Erblassers
  2. EO: Erblasser-Eltern und deren Abkömmlinge
  3. EO: Erblasser-Großeltern und deren Abkömmlinge
  4. EO: Erblasser-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
R

Erbquote

Das Erbrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ist keine Verfügung von Todes wegen vorhanden, durch die die Erben vom Erblasser bestimmt werden, greift die gesetzliche Erbfolge.

R

Erbschaftssteuer

Wird bei Anfall des Erbes fällig. Die Höhe der Erbschaftssteuer, die Steuerklasse, ist abhängig von Verwandtschaftsgrad (s. Erbfolge) und Nachlasswert. Jedem Steuerpflichtigen steht ein Freibetrag zu.

R

Erbschaftssteuer- erklärung

Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht der Erbschaft beim Finanzamt. Nach Aufforderung durch das Finanzamt muss eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Die Erben-Ermittlung Emrich trägt für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung Sorge und übernimmt die Kosten eines hierfür beauftragten Steuerberaters oder Rechtsanwalts.

R

Erbschein

Ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht, das die Erbenund ihre Quoten (s. Erbanteil) ausweist. Bilden mehrere Personen eine Erbengemeinschaft, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Auch die Erteilung von Teilerbscheinen ist möglich. Innerhalb der EU gilt das Europäische Nachlasszeugnis als Erbnachweis.

R

Erbscheinsantrag

Ein Erbschein muss durch die Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Erben-Ermittlung Emrich bereitet den Erbscheinsantrag für die von ihr vertretenen Erben vor und begleitet das Erbscheinsverfahren in Zusammenarbeit mit ihren Rechtsanwälten.

R

Erbscheinsverfahren

Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins findet bei den Nachlassgerichten statt. Grundlage hierfür ist ein Erbscheinsantrag.

R

Erbvertrag

Ist neben dem Testament eine Form der Verfügung von Todes wegen.

R

Erfolgshonorar

Vertraglich vereinbartes Honorar, das nur im Erfolgsfall fällig wird. Die Erben-Ermittlung Emrich bietet Verträge mit Erfolgshonorar an, was für die vertretenen Erben bedeutet, dass sie weder Vorauszahlungen leisten noch ein finanzielles Risiko tragen müssen: Sollte z. B. der Nachlass verschuldet sein, die Erbenermittlung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können oder eine letztwillige Verfügung auftauchen, trägt die Erben-Ermittlung Emrich immer sämtliche Kosten selbst

R

Freibetrag

s. Erbschaftssteuer

R

Genealoge

Auch Familien- oder Ahnenforscher genannt, betreibt Familienforschung und stellt familiäre Zusammenhänge her. Die Erben-Ermittlung Emrich beschäftigt professionelle Genealoginnen und Genealogen für die Suche nach Erben.

R

Honorarvertrag

s. Erfolgshonorar

R

Nachlass

Der Nachlass ist die Gesamtheit aller Güter und Verbindlichkeiten (s. Nachlassverbindlichkeiten), die eine verstorbene Person (s. Erblasser) hinterlässt.

R

Nachlassgericht

In der Regel ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz einer verstorbenen Person das zuständige Nachlassgericht. Diese erteilt auch den Erbschein.

R

Nachlasspfleger

Besteht ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass und sind die Erben einer Person nicht bekannt, kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der zu diesem Zweck bestellte Nachlasspfleger ist als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben auch für deren Ermittlung zuständig. Gelingt es ihm nicht, alle Erben zu recherchieren, werden regelmäßig professionelle Erbenermittlungsunternehmen wie die Erben-Ermittlung Emrich hiermit beauftragt.

R

Nachlass- verbindlichkeit

Als Nachlassverbindlichkeit bezeichnet man die Schulden, für die der Erbe den Nachlassgläubigern haftet. Dabei kann es sich etwa um Schulden des Erblassers selbst (sog. Erblasserschulden)handeln, oder auch Schulden, die erst durch den Erbfall selbst entstehen (sog. Erbfallschulden) wie z. B. Beerdigungs- oder Gerichtskosten.

R

Nachlasswert

Unter dem Nachlasswert versteht man das Nachlassvermögennach Abzug sämtlicher vorhandener Nachlassverbindlichkeiten.

R

Notar

Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus und sind unter anderem für Beglaubigungenund Beurkundungen von Willenserklärungen zuständig.

R

Personenstands- unterlagen

Erben müssen ihre Verwandtschaft mit dem Erblasser und Erbberechtigung durch standesamtliche Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nachweisen. Sind Personenstandsunterlagen zerstört, muss auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden.

R

Schulden

Nachlässe können überschuldet sein. Da die Erben-Ermittlung Emrich ihre Ermittlungen auf eigenes Risiko aufnimmt und nur im Erfolgsfall eine prozentuale Vergütung vom Nachlasswert erhält (s. Erfolgshonorar), werden wir in überschuldeten Nachlassangelegenheiten gar nicht erst tätig. Für die von uns gefundenen Erben besteht daher kein Risiko, Schulden zu erben.

R

Testament

Sog. letztwillige Verfügung, ist neben dem Erbvertrag eine Form der Verfügung von Todes wegen. Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.

R

Urkunden

s. Personenstandsunterlagen

R

Verfügung, letztwillige

s. Testament oder Erbvertrag

R

Verfügung von Todes wegen

Regelt als Testament oder Erbvertrag den letzten Willen eines Erblassers. Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

INFORMATIONSMATERIALIEN

 

ERBSCHAFTSSTEUER – Ein Kurzüberblick

Hier finden Sie eine Übersicht zu den deutschen Erbschaftssteuerregelungen.

Infografik anzeigen

 

ERBENINFORMATIONEN

In unserer Broschüre haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen für Erben zusammengestellt.

Broschüre anzeigen

 

KONTAKT

NEHMEN SIE KONTAKT ZU UNS AUF!

Gerne können Sie uns auf den hier angegebenen Wegen via Post, Telefon oder E-Mail kontaktieren.

v

Unsere Rufnummer

+49 (0)3377 3305522

Unsere Anschrift

Erben-Ermittlung Emrich Zossen GmbH & Co. KG
Am Marktplatz 7/8
15806 Zossen
Deutschland

Unsere E-Mail-Adresse

info@ee-erbenermittlung.de

}

Unsere Sprechzeiten

Mo.–Fr.: 9.00–18.00 Uhr

Informationen zu unserem Umgang mit Ihren Daten können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen.

NEHMEN SIE KONTAKT ZU UNS AUF!

Gerne können Sie uns auf den hier angegebenen Wegen via Post, Telefon oder E-Mail kontaktieren.

v

Unsere Rufnummer

+49 (0)3377 3305522

Unsere Anschrift

Erben-Ermittlung Emrich Zossen GmbH & Co. KG
Am Marktplatz 7/8
15806 Zossen
Deutschland

Unsere E-Mail-Adresse

info@ee-erbenermittlung.de

}

Unsere Sprechzeiten

Mo.–Fr.: 9.00–18.00 Uhr

Informationen zu unserem Umgang mit Ihren Daten können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen.